Der Schulvorstand

Seit dem 01.08.2007 wählt jede öffentliche Schule in Niedersachsen einen Schulvorstand.

Ziel des Schulvorstands ist es, die Qualitätsentwicklung der Arbeit in der Schule zu gestalten. Der Schulleiter informiert den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule und berücksichtigt hierbei insbesondere die Umsetzung des Schulprogramms und der geplanten Verbesserungsmaßnahmen.

Die Zusammensetzung des Schulvorstands an der Ludwig-Erhard-Schule sieht derzeit wie folgt aus:

Schulvorstandsmitglieder

12

 

 

Schulleiter und weitere Mitglieder der erweiterten Schulleitung

3

Herr OStD Wutke

Frau StD‘ Burgdorf

Herr StD Bohmfalk

Herr StD Richters

 

Vertreter/-innen der Lehrkräfte und Mitarbeiter/-innen

3

Frau StR´in Viktoria Arndt

Frau OStR´in Daniela Schmidt

Herr StR TJens Heidelberg

 

Vertreter/-innen der Schüler und Schülerinnen

3

Herr Salem Sumiri, BGW 23.2

Frau Sabrina Barkowski, MF 24.1

Herr Yannick Heise, KE 23.1

 

Vertreter/-innen der Erziehungsberechtigten

1

Herr Ingo Möllmann

 

Vertreter/-innen der von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen

2

Frau Kristina Ens – IHK Braunschweig

 

Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstands sind im Niedersächsischen Schulgesetz regelt (§38a NSchG in der Fassung vom 3. März 1998, letzte Änderung vom 17.07.2012)

 (1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 4),
  4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  6. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
  7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
  10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  11. Schulpartnerschaften,
  12. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  13. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
  14. Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie”
  15. Grundsätze für
      a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an  Grundschulen,
      b) die Durchführung von Projektwochen,
      c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
      d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

 

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